Zertifikate und Genehmigungen

Die Anerkennung als einer der ersten Thüringer zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe erhielt die POHLING GmbH am 07. August 1997.
Bei der Prüfung musste u.a. der Nachweis erbracht werden, dass das gesamte Personal, einschließlich des Betriebsinhabers, über die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt, die Betriebsorganisation den Vorschriften entspricht und die Anlagen ordnungsgemäß nach Genehmigungsbescheid betrieben werden.

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Mit der Einführung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetztes (KrW/AbfG) hat der Gesetzgeber für Entsorgungsfachbetriebe die Möglichkeit der Qualifizierung geschaffen. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) gibt hierzu den Rahmen vor. Schwerpunkt der Verordnung sind Forderungen nach transparenten Betriebsabläufen und Zuständigkeiten sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Neben einem erhöhten finanziellen und bürokratischen Aufwand schafft der Entsorgungsfachbetrieb auch Entlastungen. So z.Bsp. benötigt ein Entsorgungsfachbetrieb keine gesonderte Transportgenehmigung für das „Einsammeln und Befördern“ von Abfällen und die Nachweisführung bei der Abfallentsorgung kann im privilegiert Verfahren erfolgen. Das aktuelle Zertifikat ist über „Download Zertifikat (pdf)“ herunter zuladen.

Für die POHLING GMBH liegt eine ständig aktuelle Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage gemäß Nr. 8.11a und 8.11b, i.V. mit der wesentlichen Änderung einer vorhandenen Anlage gemäß Nr. 8.4, Spalte 2, des Anhanges zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung ( 4.BimSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBI.I, S.504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 ( BGBI. I, S.186) vom Staatlichen Umweltamt Gera vor. Diese dient dem Vollzug des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BimSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI, Nr. 23, S. 880), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 27. Dezember 2000 (BGBI. I, Nr. 61, S. 2048).

Der Bereich Aktenvernichtung wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Referatsgruppe II A Inneres entsprechend Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) überprüft. Es erfolgte die Einstufung in die Sicherheitsstufe 3 nach DIN 32757. Dieses bedeutet eine Informationsträgervernichtung, bei der Informationsträger so vernichtet werden, dass die Reproduktion der auf ihnen wiedergegebenen Informationen nur unter erheblichem Aufwand (Personen, Hilfsmittel, Zeit) möglich ist. Entsprechend dieser DIN ist es somit für vertrauliches Schriftgut geeignet.

Es erfolgte am 31. Mai 2002 die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes.

Für die Entsorgung von zementgebundenen Asbest liegt der Sachkundenachweis nach TRGS 519 vor.

Bei Bedarf übersenden wir unseren Kunden gern eine Kopie der benötigten Nachweise.

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